Autor: Leo Mader | Erstellt am 15. November 2024 | Version vom 18. Januar 2025

Friedrich von Mülinen - Die Perspektive eines Berner Grossrats

Abstract

Friedrich von Mülinens Interpretation historischer Dokumente liefert eine umfassende Darstellung der Entstehung und Konsolidierung der patrizischen Herrschaft in Bern. Sein Ansatz verdeutlicht, wie versucht wurde, aristokratische Strukturen durch historische Narrative zu legitimieren und zu stabilisieren. Im Gegensatz dazu stehen die Forderungen Samuel Henzis und seiner Mitverschworenen aus dem Jahr 1749, der eine erweiterte politische Partizipation einforderte und die Exklusivität der patrizischen Macht kritisierte. Henzi stützt seine Forderungen ebenfalls auf die gleichen historischen Dokumente wie von Mülinen, gelangt jedoch zu einer diametral entgegengesetzten Interpretation. Die Gegenüberstellung dieser beiden Sichtweisen offenbart grundlegende Spannungen zwischen aristokratischer Herrschaftsstabilität und demokratischen Bestrebungen im frühneuzeitlichen Bern.

In der folgenden Arbeit wird die folgende Fragestellung verfolgt:

Inwieweit trägt Friedrich von Mülinens Darstellung der patrizischen Herrschaft zur Legitimation aristokratischer Strukturen bei und wie steht diese Sichtweise im Gegensatz zu den Forderungen nach politischer Partizipation, die Samuel Henzi 1749 aufwarf?

Friedrich von Mülinen

Friedrich von Mülinen kam am 17. Juni 1706 zur Welt und verstarb am 19. April 1769 in Bern. Über sein Leben ist bisher relativ wenig bekannt. Dennoch ist sein politischer Werdegang weitgehend nachvollziehbar. Ab 1745 sass er für zwölf Jahre im Grossen Rat von Bern. Währenddessen war er zudem als Vogt von Münchenbuchsee tätig. Später wurde er zusätzlich zum Grossen Rat auch Mitglied des Kleinen Rats und übernahm 1763 die Position als Tagsatzungsgesandter in Baden.1 Eine derartige politische Karriere war innerhalb der Familie von Mülinen keineswegs ungewöhnlich.2 

Als ritteradliges, habsburgisches Ministerialengeschlecht aus dem Aargau wurde der Name «von Mülinen» erstmals in der Mitte des 13. Jahrhunderts erwähnt. Im frühen 15. Jahrhundert erhielt Henmann von Mülinen als erster Vertreter der Familie die Burgerrechte von Bern. Der Begründer der Berner Linie war schliesslich Hans Friedrich von Mülinen im Jahre 1477, wobei seine Kinder bereits eine politische Laufbahn einschlugen. Seither zählten die von Mülinen zum engsten Kreis der Patrizier, wovon auch einige Schultheissen hervorgingen.3 

Neben seiner politischen Karriere initiierte Friedrich von Mülinen die Gründung der später als bedeutendste Sammlung der Schweiz geltenden «Bibliothek von Mülinen», die über eine lange Zeit einen grossen Stellenwert hatte.4 Heutzutage gehört diese Sammlung zur «Burgerbibliothek Bern».5 

Die Umstände seines Todes wurden dabei als besonders eindrucksvoll beschrieben. In nahezu heroisierenden Worten schilderte der deutsche Verleger Alexander Dunckel in seiner 1844 erschienen Monografie sein Ableben:

«Friedrich starb den 29sten April 1769; sein Tod war würdig eines Römischen Senators. Als nämlich zu jener Zeit der Herzog v. Choiseul, Frankreichs allmächtiger Minister, eine Festung zu Versoix, am Genfersee, anzulegen befahl, in der Absicht, die Stadt Genf von ihren Schutzverwandten, den Eidgenossen, abzuschneiden, sprach Mülinen, bei der Behandlung dieses Gegenstandes auf dem Rathhause zu Bern, mit solchem patriotischen Eifer, sich äuſsernd: eher den Krieg an Frankreich zu erklären, als solches zu dulden“, daſs er am Schlusse seiner Rede, vom Schlage getroffen, niedersank und als eine Leiche vom Rathhause heimgetragen wurde.»6 

Die Quelleninterpretation durch Friedrich von Mülinen

Friedrich von Mülinen und Samuel Henzi repräsentieren zwei konträre Perspektiven auf die Spannungen in Bern um 1749, welche sie jeweils in einem Dokument festhalten. Dabei stützt sich diese Arbeit einerseits auf die Archivquelle «Reflectionen. Über die von Zeit zu Zeit sich bezeigten Malcontenten, sonderlich aber derselben angebrachte Gründe ihres Missvergnügens. Wie dan auch über die in disem Jahr 1749 sich eräügnete Conspiration und Conspiranten»7 von Friedrich von Mülinen und andererseits tangiert sie die editierte Quelle «Samuel Henzi’s und seiner Mitverschworenen Denkschrift»8. Beide Quellen sind auf das Jahr 1749 zu datieren, wobei dies bei der ersten Quelle nur anhand bestimmter Indizien, etwa dem Begriff «unmittelbar»9 erschlossen werden kann. Ihre jeweiligen Argumente versuchen sie anhand spezifischer historischer Dokumente zu erklären und zu untermauern. Drei Dokumente stehen dabei im Zentrum ihrer Analyse: «die goldene Handfeste» von 1281, «die Verfassungsänderung» von 1294 sowie «der Schirmbrief»10  von 1384. Folglich konzentriert sich diese Arbeit auf das zuletzt erwähnte historische Dokument.11 

Exkurs: Berner Regierungsstruktur

Die Stadt Bern erhielt mit den Verfassungsreformen von 1294 ein neues politisches System, welches auf eine Zweiteilung des Rates basierte. Dieses spätmittelalterliche System unterlag zwar bis ins späte 18. Jahrhundert einem kontinuierlichen Wandel, blieb aber in seiner grundlegenden Struktur beständig.12 Roland Gerber hebt dabei diverse Gründe für die Verfassungsreformen hervor, wobei er vor allem die Kritik am Kooptationssystem und die Forderungen nach bürgerlicher Beteiligung am städtischen Regiment betont.13 Interessanterweise weisen diese Forderungen eine klar erkennbare Parallele zu 1749 auf.

Legende zur Regierungsstruktur: Die Regierung der Stadt Bern bestand aus dem Grossen Rat (bis zu 300 Mitgliedern), als oberstes Gremium, dem Kleinen Rat (24 Mitglieder), zuständig für die täglichen Geschäfte und eigentliches Führungsgremium, sowie dem «Sechzehner Kollegium», das die Interessen der Bürgerschaft vertrat.14 Der Schultheiss fungierte dabei als eingesetzter Herrschaftsvertreter.15

Mit der Einführung des Grossen Rates, auch der Rat der Zweihundert genannt, erhielt die Bürgerschaft die gewünschten politischen Mitbestimmungsrechte. Obwohl die Macht weiterhin bei den regierenden Adelsfamilien lag, mussten sie fortan auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürgerschaft zählen, da diese nun die neugewählten Ratsherren bestätigten.16 

Von Mülinen beginnt seine Argumentation aus einer dezidiert kritischen Haltung. Für ihn war der Schirmbrief nicht nur rechtswidrig, sondern auch ein Produkt von Instabilität in der politischen Geschichte Berns.17 Er bezeichnet den Brief des Weiteren als «Missgeburth»18, was seine ablehnende Haltung verdeutlicht.19 Diese Einschätzung begründete er mit diversen Argumenten.

Der Grossrat argumentiert, dass der Schirmbrief unter fragwürdigen Bedingungen entstanden sei. Er verwies dabei auf den «gefährlichen Aufstand»20, der seiner Ansicht nach erhebliche Unsicherheit verursachte, sowie auf die fehlende Zustimmung der abgesetzten Regierung. Friedrich von Mülinen erachtete diese beiden Punkte – die Unsicherheit und die fehlende Zustimmung – als Hauptgründe, den Brief als rechtsverbindliches Dokument zu disqualifizieren.21 Ein weiterer Kritikpunkt von Mülinens war die fehlende Durchsetzung der im Schirmbrief festgehaltenen Forderungen. So habe bspw. die angestrebte halbjährliche Neubesetzung der Ämter und der Ratsmitglieder nie stattgefunden. Stattdessen hätte es eine langfristige Amtsausübung durch dieselbe Person gegeben. Für Friedrich von Mülinen war dies ein klarer Beweis dafür, dass der Schirmbrief keine praktische Relevanz hatte. Einen vergleichbaren Widerspruch erkannte der Berner in den Behauptungen der Malcontenten, dass der «Rat der Zweihundert» ursprünglich aus Handwerkern bestanden habe. Mülinen schlussfolgerte hingegen, dass die Mehrheit der Ratsmitglieder früher aus den zahlreichen Adeligen entstammten und diese nicht gleichzeitig einen Handwerksberuf praktizierten, was der von Samuel Henzi propagierten sozialen Struktur kontrastierte.22

Die drei Forderungen, die im Schirmbrief stehen, namentlich

  1. Halbjährige Neubesetzung der Ämter
  2. Wahl des Rates aus Handwerkern
  3. Bestätigung durch die Bürgerschaft23

waren dementsprechend nach Friedrich von Mülinen nichtig. Interessant ist von Mülinens letzter Ansatz, den Schirmbrief mithilfe weiterer historischer Dokumente zu entkräften, wobei er auf die Chronik von Konrad Justinger und diverse Stadtgesetze rekurrierte, um zu zeigen, dass der Schirmbrief weder in der Erinnerung der Bevölkerung noch in schriftlichen Überlieferungen vorhanden war.24 Diese methodische Vorgehensweise erinnert an eine frühe Form der Quellenkritik, da er systematisch Belege zu Untermauerung seiner Position konsultierte.

Die Denkschrift der «Malcontente»

Friedrich von Mülinen stützte sich in seiner Reflection auf die Denkschrift, die von den sogenannten «Malcontenten», darunter auch Samuel Henzi, verfasst worden war. Diese Denkschrift bildete die Grundlage für die «Malcontente», ihre politischen Positionen und Forderungen zu artikulieren. Die im Jahr 1749 zirkulierten und im Geheimen vorgelesenen Forderungen wurzelten in einer historischen Tradition: Seit 1710 beriefen sich unzufriedene Berner Bürger auf den Schirmbrief von 1384, welchen sie als Grundgesetz ansahen und weiterhin als solches interpretierten.25  Nach diesem Grundgesetz seien die Menschen von Natur aus frei. Dies legitimiere die versammelte Bürgerschaft – auch Gemeinde genannt –, als höchste Instanz politische Gewalt auszuüben. Dementsprechend verlieh der Schirmbrief der Bürgerschaft das Recht, Magistrate zu wählen und Gesetze zu erlassen, wodurch die Regierung direkt von der Bürgerschaft abgeleitet wäre.26 

Die «Malcontenten» griffen diese Argumentation auf, um die Oligarchisierungstendenzen, die ökonomische Bevormundung sowie die allgemeine Missregierung scharf zu kritisieren.27  Das Memorial enthielt demzufolge genau jene drei Punkte, die von Mülinen später bemängelte. Im Gegensatz zu von Mülinen sahen die «Malcontenten» jedoch im Schirmbrief die Grundlage für den Rat der Zweihundert, der aus Handwerkern bestand, sowie für die höchste Gewalt, die als unveräusserliches Recht der regimentsfähigen Bürger galt.28  Jene, die dieser Tatsache widersprachen, seien nach den «Malcontente» allesamt «freche Stirne»29 .

Der Schirmbrief wurde von den «Malcontenten» als Grundlage genutzt, um die herrschende Regierung zu delegitimieren. Item «skizziert dieser Entwurf den Sturz des patrizischen Regimes»30 .

Wie kann nun seine Haltung gedeutet werden?

Insgesamt beschäftigte sich von Mülinen systematisch und detailliert mit den Forderungen des Schirmbriefs und der Verschwörer. Dabei stützt sich seine Argumentation auf eine Kombination aus historischen, sozialen und rechtlichen Kritikpunkte, die vor allem zwei Ziele verfolgten. Die Argumentation von Mülinens lässt sich einerseits als Versuch verstehen, die bestehende Machtstruktur zu verteidigen und zu rechtfertigen. Ferner dient seine Kritik dazu, die Denkschrift der Verschwörer, welche den Schirmbrief als Grundlage heranziehen, zu delegitimieren. Friedrich von Mülinen argumentiert demzufolge in einem Wechselspiel aus Legitimierung der eigenen Machtstellung und Delegitimierung der Kritik an derselben. 

Darüber hinaus lässt sich Mülinens Vorgehen als Ausdruck der Angst vor politischen sowie sozialen Umwälzungen, die das patrizische System gefährdeten, interpretieren. Hierbei verdeutlicht vor allem sein insistierender Verweis auf die mangelnde Durchsetzungskraft des Briefes, dass er eine Stabilität, somit auch eine Kontinuität der bestehenden Ordnung über den historischen Wert eines solchen Dokuments stellte. Diese Kontinuität lässt sich auch in einem Vergleich mit Thomas Hobbes erkennen, welcher in seiner Theorie des Gesellschaftsvertrags die Notwendigkeit einer stabilen Ordnung hervorhob, um Sicherheit und Frieden zu garantieren.31 Zusätzlich strebt von Mülinen durch eine vermeintliche neutrale Analyse32 an, die Glaubwürdigkeit und Autorität zu stärken, um seiner Perspektive mehr Gewicht zu verleihen.

Kurzum: Friedrich von Mülinen nahm die Position eines Verteidigers der patrizischen Herrschaft ein und widersprach in vieler Hinsicht den Verschwörern. Für eine weitere Arbeit wäre eine detailgenaue Gegenüberstellung der beiden Dokumente sicherlich interessant und aufschlussreich.
 

 

Nachweise

1 Hüssy, Friedrich (HLS).
2 Gegen Ende des 17. Jhd. verengte sich der Kreis des Berner Patriziats auf 80 Familien, wobei diese Verengung zusätzlich die Vertretenden des Grossen Rates betraf. Die Familie von Mülinen gehörte dabei nicht nur dem Patriziat an, sondern war auch Teil der sechs alten Adelsgeschlechter, die in Bern ansässig waren. Diese Adelsfamilien wiederum erhielten das Recht, den Vorsitz im Kleinen Rat zu übernehmen (Tosato, Abwehr, S. 283; Weber, Adelsrepublik, S. 4-8).
3 Müller, Mülinen (HLS).
4 Hüssy, Friedrich (HLS).
5 Burgerbibliothek Bern, Bibliothek (Online), konsultiert am 22.11.2024.
6 Duncker, Genealogie, BSB Geneal. 36p, S. 56-57.
7 Gedanken zur Henzi-Verschwörung von Friedrich von Mülinen (1706–1769), 1749, BBB Mss.Mül.180 (19c), S. 265–289.
8 Samuel Henzi‘s und seiner Mitverschwornen Denkschrift […], in: Balthasar, Joseph Anton von (ed.): Helvetia: Denkwürdigkeiten für die XXII Freistaaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 1823, S. 401-448.
9 Mül., Reflectionen, S. 289.
10 Der Brief ist aus dem Unmut der Bürgerschaft über mögliche Steuererhöhung entstanden (ebd., S. 267-268).
11 Die «Copeÿen von dem so genannten Schirm Brieff» gelangten durch die Indiskretion eines patrizischen Landvogts in den Umlauf und konnte dadurch als Argumentationsfundament fungieren (Würgler, Unruhen, S. 100-101).
12 Verweis auf Bild «Bern (Kanton), Das politische System der Republik Bern in Ancien Régime», in Junker, Bern (Kanton) (HLS).
13 Gerber, Politisches Leben, S. 228.
14 Ebd., S. 228-230.
15 Hörsch, Schultheiss (HLS).
16 Gerber, Politisches Leben, S. 230.
17 Mül., Reflectionen, S. 267-269.
18 Ebd., S. 275.
19 Henzi bezeichnete den Schirmbrief als «einzige[n] Grundstein, worauf das Regiment der Zweihundert beruhet» (o.A, Denkschrift, S. 407).
20 Mül., Reflectionen, S. 268.
21 Ebd.
22 Ebd., S. 269-271.
23 Verwendete Alternative: «Gemeinde» (Ebd., S. 270).
24 Ebd., S. 271-275.
25 Würgler, Unruhen, S. 101-105.
26 o.A. , Denkschrift, S. 402-404.
27 Würgler, Unruhen, S. 105.
28 o.A., Denkschrift, S. 404-408.
29 Ebd., S. 407.
30 Würgler, Unruhen, S. 105.
31 Von Mülinen und Hobbes teilen eine ähnliche Ansicht zur Entstehung einer Regierung, wobei beide den Naturzustand als ungerecht und chaotisch beschreiben, der das Erfordernis einer staatlichen Instanz hervorruft. Während Hobbes den Verzicht auf individuelle Rechte als Fundament für den genannten Vertrag sieht, stellt von Mülinen den Prozess als eine Übertragung von Befugnissen an eine autorisierte Instanz dar, was die Legitimität der Regierung bestätigt. Beide argumentieren folglich mit einer freiwilligen Untertanenbildung und die Notwendigkeit einer Regierung (Hobbes, Leviathan, S. 86-100; Mül., Reflectionen, S. 265-266; Klemme, Philosophie, S. 29-57).
32 Mül., Reflectionen, S. 268.

Quellen- und Literaturverzeichnis

Literatur

  • Gerber, Roland, Politisches Leben, in: Berns mutige Zeit, hrsg. v. Schwinges, Rainer C., Bern 2003, S. 224-230.
  • Hörsch, Waltraud, Schultheiss, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 21.11.2012, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010244/2012-11-21/, konsultiert am 30.11.2024.
  • Hüssy, Annelie, Friedrich von Mülinen, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 18.01.2008, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/017115/2008-01-18, konsultiert am 22.11.2024.
  • Junker, Beat; Dubler, Anne-Marie; Grütter, Hans et al., Bern (Kanton), in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 09.03.2023, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007383/2023-03-09/, konsultiert am 13.12.2024.
  • Klemme, Heiner F.; Lorenz, Ansgar, Thomas Hobbes. Philosophie für Einsteiger, Paderborn 2018.
  • Müller, Christian, von Mülinen, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 24.11.2009, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/020048/2009-11-24/, konsultiert am 22.11.2024.
  • Tosato-Rigo, Danièle, Abwehr, Aufbruch und frühe Aufklärung (1618-1712), in: Die Geschichte der Schweiz, hrsg. v. Kreis, Georg, Basel 2014, S. 154-298.
  • Weber, Nadir, Auf dem Weg zur Adelsrepublik. Die Titulaturenfrage im Bern des 18. Jahrhunderts, in: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 70/1 (2008), S. 3–24.
  • Würgler, Andreas, Unruhen und Öffentlichkeit. Städtische und ländliche Protestbewegungen im 18. Jhd., hrsg. v. Bickle, Peter; van Dülmen, Richard; Schilling, Heinz; Schulze, Winfried (Frühneuzeit-Forschungen Bd. 1), Tübingen 1995.

Archivquellen

  • BBB Mss.Mül.180 (19c): Gedanken zur Henzi-Verschwörung von Friedrich von Mülinen (1706–1769), 1749, S. 265–289.

Gedruckte Quellen

  • Duncker, Alexander, Familiengeschichte und Genealogie der Grafen von Mülinen, Berlin 1844.
  • Hobbes, Thomas, Leviathan, London 1651 (ed. Tuck, Richard 1996).
  • Samuel Henzi‘s und seiner Mitverschwornen Denkschrift […], in: Balthasar, Joseph Anton von (ed.): Helvetia: Denkwürdigkeiten für die XXII Freistaaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 1823, S. 401-448.

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